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19. April 2024

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Der Bumerang für Konsumenten beim Thema Privatinsolvenz

Der Bumerang für Konsumenten beim Thema Privatinsolvenz© Bilderbox.com

Die Gläubigerschützer vom KSV1870 begrüßen die verkürzte Entschuldungsdauer von Unternehmern auf 3 Jahre. Inakzeptabel sei allerdings Entschuldung innert 3 Jahren für Private, diese benötigen mehr Zeit.

(red/czaak) Die geplante Umsetzung der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz (RIRL) sieht mehrere Veränderungen für das heimische Insolvenzsystem vor, welche nun der Kreditschutzverband von 1870 differenziert bewertet. Während eine auf drei Jahre verkürzte Entschuldungsdauer von „redlichen Unternehmern nachvollziehbar ist“, gibt es bei der ebenfalls auf drei Jahre reduzierten Rückzahlungsdauer im Privatinsolvenzbereich „größte Skepsis“.

Ermutigung für neuen Anlauf
„Eine Verkürzung der Entschuldungsdauer von „redlichen Unternehmern“ auf drei Jahre ist ein adäquates Instrument, um Österreichs Wirtschaft zu stärken und zudem nimmt es Unternehmern die Angst vor den Konsequenzen eines möglichen Scheiterns“. Und: „Österreich braucht eine Kultur der zweiten Chance und keine Stigmatisierung von Unternehmern, deren Geschäftsmodell im ersten Anlauf nicht funktioniert hat. Sie sollten dazu ermutigt werden, einen neuen Anlauf zu wagen“, so Ricardo-José Vybiral, CEO der KSV1870 Holding AG.

Im Zuge der Umsetzung stellt die RIRL den Ländern die Option frei, eine Verkürzung der Rückzahlungsdauer auch bei den privaten Schuldnern umzusetzen. Diese Option bewertet der KSV1870 gänzlich anders als jene bei den Unternehmern. Eine derartige Änderung im Bereich der Privatinsolvenz wäre nicht nur nicht sinnvoll, sondern bringe zudem massive gesellschaftspolitische Gefahren mit sich – etwa den Verlust des verantwortungsvollen Handelns von privaten Konsumenten.

Aktuelle Entschuldungsdauer bei Privaten beibehalten
Das aktuell gültige Entschuldungsrecht wurde erst 2017 geändert (Anm. mit dem IRÄG). Die Entschuldungsdauer wurde damals von 7 auf 5 Jahre verkürzt und die Mindestquote abgeschafft. „Das war ein Kompromiss und kann zeitbedingt noch nicht objektiv evaluiert werden“, so der KSV 1870. „Eine erneute Verkürzung sollte auf evidenzbasierten Argumenten fußen und daher ist der KSV1870 für die Beibehaltung der aktuellen Rückzahlungsdauer von 5 Jahren im Privatinsolvenzverfahren. Vor Einführung der 3 Jahre sollte zuerst die 2017 erfolgte Adaptierung genau analysiert werden“, so die Gläubigerschützer.

„Dem Betroffenen muss es trotz Schuldenabbaus möglich sein, die Grundbedürfnisse des Lebens wie Essen, Heizkosten und Strom begleichen zu können“, erklärt Karl-Heinz Götze, Leiter KSV1870 Insolvenz. „Außerdem wird dem Schuldner bei einer neuerlichen Verkürzung die Chance genommen, sich bei seinen Gläubigern zumindest teilweise zu rehabilitieren und auch das Bewusstsein für einen nachhaltigen Lernprozess würde stark gemindert werden“, unterstreicht KSV-Mann Götze.

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red/czaak, Economy Ausgabe Webartikel, 15.12.2020